PCR-Tests
Die Dienstleistung PCR-Test zu Covid-19 umfasst alle TestV- Testgründe die aktuell auf OEGD vermerkt werden können. Eine Besonderheit ist, dass die Testgründe sowohl als einzelne Dienstleistungen eingestellt, als auch alle Testgründe in einer Dienstleistung angelegt werden können.
Die Testgründe sind demnach:
§ 2 Kontaktperson
Eine Anspruchsberechtigung liegt vor, wenn die zu testende Person von einem behandelnden Arzt einer mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person oder einer Einrichtungen und Unternehmen nach § 3 Abs. 2 TestV (z.B. Schulen, Kindertagesstätten, Krankenhäuser, stationäre Pflegeeinrichtungen) oder vom öffentlichen Gesundheitsdienst als Kontaktperson identifiziert wurden sowie wenn vom öffentlichen Gesundheitsdienst festgestellt wurde, dass sie sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland in einem als Virusvariantengebiet im Sinne von § 2 Nummer 3a der Coronavirus-Einreiseverordnung eingestuften Gebiet aufgehalten haben. Der Anspruch besteht bis zu 14 Tage nach Einreise in die Bundesrepublik Deutschland.
§ 3 Ausbruchsgeschehen
Eine Anspruchsberechtigung liegt vor, wenn die zu testende Person sich in einer Einrichtung des Gesundheitswesens oder einer vergleichbaren Einrichtung außerhalb der regulären Krankenversorgung aufgehalten hat, in der eine mit SARS-CoV-2 infizierte Person festgestellt wurde. Dies gilt zum Beispiel für Einrichtungen, wie Schulen, Kindertagesstätten, Asylbewerberheime, Erstaufnahmeeinrichtungen, Notunterkünfte, Krankenhäuser, Rehabilitationseinrichtungen, stationäre Pflegeeinrichtungen, Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen, Einrichtungen für ambulante Operationen, Dialysezentren, ambulante Pflegedienste, ambulante Dienste der Eingliederungshilfe, Tageskliniken, ambulante Hospizdienste und Palliativversorgung, Arztpraxen, Zahnarztpraxen und Praxen anderer medizinischer Heilberufe.
§ 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 TestV Verhütung der Verbreitung
Eine Anspruchsberechtigung liegt vor, wenn die zu testende Person in einer Einrichtung des Gesundheitswesens oder in einem vergleichbar vulnerablen Bereich behandelt oder untergebracht werden soll, und es die jeweilige Einrichtung oder der öffentliche Gesundheitsdienst verlangt. Dies gilt für folgende Einrichtungen oder Unternehmen: Krankenhäuser, Rehabilitationseinrichtungen, stationäre Pflegeeinrichtungen, Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen, Einrichtungen für ambulante Operationen, Dialysezentren, ambulante Pflegedienste, ambulante Dienste der Eingliederungshilfe, ambulante Hospizdienste und Palliativversorgung, Tageskliniken, Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation gemäß § 51 Absatz 1 SGB IX, stationäre Einrichtungen und ambulante Dienste der Eingliederungshilfe, Obdachlosenunterkünfte, Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern.
§ 4b TestV Satz 1 TestV Bestätigungs-PCR nach positivem Antigentest / PCR-Pooling-Test
Eine Anspruchsberechtigung liegt vor, wenn bei der zu testenden Person ein PCR-Test gemäß § 4b S. 1 TestV zur Bestätigungsanalyse eines positiven Schnelltestergebnisses (PoC-Tests/ Pooling-PCR) durchgeführt wird. Dies gilt auch bei Vorliegen eines positiven Selbsttests.
Die Testgründe §2 bis §4a können durch besondere Risikomerkmale einer Weiterverbreitung ergänzt werden.
Einstellung der Dienstleistung PCR-Test
Um die neue PCR-Dienstleistung einzustellen, muss man sich in die Dienstleistungsverwaltung in Standorte begeben.
Es stehen 3 Dienstleistungen zu PCR-Tests zur Verfügung.
Um die weiteren Testgründe abzudecken, muss die Dienstleistung PCR-Test ausgewählt werden. Alle anderen Dienstleistungen zu PCR-Test (CWA und Nachtestung) bleiben in Umfang und Funktion bestehen.
Sobald die Dienstleistung PCR-Test gewählt wurde erscheint ein weiteres Dropdown „Anspruchsgründe“ in dem eine Auswahl zur Aktivierung der Testgründe möglich ist. Um die Anspruchsgründe für den OEGD Schein freizuschalten, muss der Anspruchsgrund “PCR-Test nach TestV“ ausgewählt werden.
Im gleichen Moment wird ein weiteres Dropdown aktiviert, mit dem es möglich ist die einzelnen Testgründe (§2 Kontaktperson, §3 Ausbruchsgeschehen, § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 TestV Verhütung der Verbreitung, § 4b TestV Satz 1 TestV Bestätigungs-PCR nach positivem Antigentest / PCR-Pooling-Test) als einzelne Dienstleistung mit den jeweils dazugehörigen Disclaimern und Erläuterungen der Testgründe in der Buchungsmaske anzulegen.
Beispiel 1: Einstellung des Anspruchsgrund „PCR-Test nach TestV“ mit einzelnem Testgrund.
Ansicht in Standorte
Ansicht Buchungsmaske
Wählt man bei Testgründe keinen Testgrund aus, hat aber bei Anspruchsgründe „PCR-Test nach TestV“ aktiviert, werden alle Testgründe nach OEGD in der Buchungsmaske verfügbar gemacht.
Beispiel 2: Einstellung des Anspruchsgrund „PCR-Test nach TestV“ aber ohne einzelnen Testgrund.
Ansicht in Standorte
Ansicht Buchungsmaske