Allgemeine Geschäftsbedingungen der Fothgroup GmbH
1. Geltungsbereich
1.1 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im folgenden „AGB“) der Fothgroup GmbH (im folgenden „Fothgroup“) gelten gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen für alle Leistungen von Fothgroup ausschließlich, soweit sich nicht etwas anderes aus dem Angebot oder der Auftragsbestätigung von Fothgroup ergibt.
1.2 Entgegenstehende oder von den AGB von Fothgroup abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, Fothgroup stimmt deren Geltung ausdrücklich schriftlich zu. Die AGB von Fothgroup gelten auch dann, wenn Fothgroup in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AGB abweichender allgemeiner Geschäftsbedingungen Leistungen vorbehaltlos ausführt.
1.3 Unternehmer im Sinne dieser AGB sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.
2. Allgemeine Bestimmungen
2.1 Die Parteien arbeiten vertrauensvoll zusammen und unterrichten sich bei Abweichungen von dem vereinbarten Vorgehen oder Zweifeln an der Richtigkeit der Vorgehensweise des anderen unverzüglich gegenseitig.
2.2 Die Parteien nennen Ansprechpartner bzw. Projektverantwortliche und deren Stellvertreter, die die Durchführung des Vertragsverhältnisses verantwortlich und sachverständig leiten, unter Angabe der üblichen Kontaktdaten (Telefon einschließlich Mobilnummer, Faxnummer, E-Mail). Der Projektverantwortliche des Kunden ist insoweit Empfangsbote des Kunden.
2.3 Veränderungen in den benannten Personen haben die Parteien sich jeweils unverzüglich mitzuteilen. Bis zum ZGeitpunkt einer solchen Mitteilung gelten die zuvor benannten Ansprechpartner und/oder deren Stellvertreter als berechtigt, im Rahmen ihrer bisherigen Vertretungsmacht Erklärungen ab- und entgegenzunehmen.
2.4 Die Ansprechpartner verständigen sich in regelmäßigen Abständen über Fortschritte und Hindernisse bei der Vertragsdurchführung, um gegebenenfalls lenkend in die Durchführung des Vertrages eingreifen zu können.
3. Vertragsschluss
3.1 Angebote von Fothgroup erfolgen freibleibend und unter dem Vorbehalt technischer Änderungen. Sie sind gültig bis zu dem im Angebot genannten Stichtag.
3.2 Der Vertrag kommt durch die Auftragserteilung binnen der Angebotsfrist auf Grundlage des Angebots von Fothgroup durch den Kunden zustande. Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist der Zugang der Auftragserteilung bei Fothgroup. Die Auftragserteilung kann per Brief, Fax oder E-Mail erklärt werden.
3.3 Art, Umfang und Zeitpunkt der Leistungen ergeben sich aus dem Angebot von Fothgroup bzw. der im Einzelfall von den Parteien abgestimmten Leistungsbeschreibung.
4. Leistungserbringung
4.1 Fothgroup erbringt für den Kunden die im Angebot bzw. in der Leistungsbeschreibung näher beschriebenen Leistungen (Werkleistungen oder Dienstleistungen).
4.2 Termine zur Leistungserbringung dürfen auf Seiten von Fothgroup nur durch den dortigen Ansprechpartner zugesagt werden.
4.3 Die Vertragsparteien werden Termine zur Leistungserbringung möglichst schriftlich festlegen. Termine, durch deren Nichteinhalten eine Vertragspartei in Verzug geraten soll, sind stets schriftlich festzulegen und als verbindlich zu bezeichnen.
4.4 Die Erbringung der Leistungen erfolgt durch Mitarbeiter von Fothgroup oder von Fothgroup beauftragte, hinreichend qualifizierte Dritte.
4.5 Erbringt Fothgroup Werkleistungen (z. B. Entwicklungsleistungen), so hat der Kunde die Werkleistungen unverzüglich nach der Lieferung zu überprüfen und, sofern diese offensichtliche Mängel aufweisen sollten, solche Mängel binnen 10 Werktagen schriftlich gegenüber Fothgroup anzuzeigen, anderenfalls aber schriftlich die Abnahme zu erklären. Verstreicht die Frist ohne Mitteilung des Kunden, gelten die abgelieferten Werkleistungen als abgenommen.
4.6 Unabhängig von Ziffer 4.5 erfolgt die Abnahme durch den Kunden spätestens mit der fehlerlosen Inbetriebnahme der Werkleistungen im Rahmen des vertragsgegenständlichen Projekts.
5. Höhere Gewalt
5.1 Fälle höherer Gewalt berechtigen Fothgroup, Leistungen so lange hinauszuschieben, wie das Ereignis andauert. Wird Fothgroup die Leistung aufgrund der höheren Gewalt dauerhaft, mindestens aber für einen Zeitraum von sechs Monaten unmöglich, wird Fothgroup von der Leistungspflicht frei.
5.2 Unter den Begriff der höheren Gewalt fallen alle Umstände, die Fothgroup nicht zu vertreten hat oder durch die Fothgroup die Erbringung der Leistung unmöglich gemacht oder unzumutbar erschwert wird, wie z. B. Streik, rechtmäßige Aussperrung, Krieg, Terrorakte, Unruhen, Naturkatastrophen, Ein- und Ausfuhrverbote, Energie- und Rohstoffmangel und von Fothgroup nicht zu vertretende, nicht rechtzeitige Selbstbelieferung.
5.3 Wird Fothgroup von der Leistungspflicht frei, ist der Kunde berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten.
6. Leistungsänderungen
6.1 Will der Kunde den vertraglich vereinbarten Umfang der von Fothgroup zu erbringenden Leistungen ändern, so hat er diesen Änderungswunsch schriftlich gegenüber Fothgroup zu äußern. Das weitere Verfahren richtet sich nach den nachfolgenden Bestimmungen. Bei Änderungswünschen, die kurzfristig geprüft und voraussichtlich innerhalb von 8 Arbeitsstunden umgesetzt werden können, kann Fothgroup von dem Verfahren nach Ziffer 5.2 bis 5.5 absehen.
6.2 Fothgroup prüft, welche Auswirkungen die gewünschte Änderung insbesondere auf Vergütung, Mehraufwände und Termine haben wird. Erkennt Fothgroup, dass die zu erbringenden Leistungen als Folge der Prüfung nicht oder nur verzögert ausgeführt werden können, so teilt Fothgroup dies dem Kunden mit und weist ihn darauf hin, dass der Änderungswunsch nur geprüft werden kann, wenn die betroffenen Leistungen um zunächst unbestimmte Zeit verschoben werden. Erklärt der Kunde sein Einverständnis mit dieser Verschiebung, führt Fothgroup die Prüfung des Änderungswunsches durch. Der Kunde ist berechtigt, seinen Änderungswunsch jederzeit zurückzuziehen; das eingeleitete Änderungsverfahren endet dann. Bis dahin angefallene Mehrkosten sind vom Kunden zu tragen.
6.3 Nach Prüfung des Änderungswunsches wird Fothgroup dem Kunden die Auswirkungen des Änderungswunsches auf die getroffenen Vereinbarungen darlegen. Die Darlegung enthält entweder einen detaillierten Vorschlag für die Umsetzung des Änderungswunsches oder Angaben dazu, warum der Änderungswunsch nicht umsetzbar ist.
6.4 Die Vertragsparteien werden sich über den Inhalt eines Vorschlags von Fothgroup für die Umsetzung des Änderungswunsches einschließlich der daraus folgenden neuen Termine unverzüglich abstimmen und das Ergebnis einer erfolgreichen Abstimmung dem Text der Vereinbarung, auf die sich die Änderung bezieht, als Nachtragsvereinbarung beifügen.
6.5 Der Kunde hat die durch das Änderungsverlangen entstehenden Aufwände zu tragen. Hierzu zählen insbesondere die Prüfung des Änderungswunsches, das Erstellen eines Änderungsvorschlags und etwaige Stillstandzeiten. Die Aufwände werden für den Fall, dass zwischen den Parteien ein Vereinbarung über Tagessätze getroffen wurde, nach diesen, im Übrigen nach der aktuell geltenden Preistagestabelle Vergütung von Fothgroup berechnet.
6.6 Kommt eine Einigung nicht zustande oder endet das Änderungsverfahren aus einem anderen Grund, so verbleibt es beim ursprünglichen Leistungsumfang. Gleiches gilt für den Fall, dass der Kunde mit einer Verschiebung der Leistungen zur weiteren Durchführung der Prüfung nach Ziffer 5.2 nicht einverstanden ist.
6.7 Fothgroup ist stets berechtigt, die nach dem Vertrag zu erbringenden Leistungen zu ändern oder von ihnen abzuweichen, wenn die Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen von Fothgroup für den Kunden zumutbar ist.
7. Mitwirkungspflichten des Kunden
7.1 Erkennt der Kunde, dass eigene Angaben und Anforderungen fehlerhaft, unvollständig, nicht eindeutig oder nicht durchführbar sind, hat er dies und die ihm erkennbaren Folgen Fothgroup unverzüglich mitzuteilen.
7.2 Der Kunde hat Fothgroup bei der Erfüllung der vertraglich geschuldeten Leistungen zu unterstützen. Dazu gehört insbesondere die rechtzeitige Zurverfügungstellung von etwaig erforderlichen Informationen, Bild-, Ton-, Text- oder sonstigem Datenmaterial in einem gängigen, unmittelbar verwertbaren, digitalen Format sowie von Hard- und Software im erforderlichen Umfang. Zudem stellt der Kunde in der erforderlichen Zahl eigene Mitarbeiter zur Durchführung des Vertragsverhältnisses zur Verfügung, die über die erforderliche Fachkunde verfügen.
7.3 Ist eine Konvertierung des vom Kunden überlassenen Materials in ein anderes Format erforderlich, so übernimmt der Kunde die hierfür anfallenden Kosten. Der Kunde räumt Fothgroup die zur Nutzung dieser Materialien erforderlichen Rechte ein.
7.4 Darüber hinaus gewährleistet der Kunde gegenüber Fothgroup im erforderlichen Umfang und auf eigene Kosten den uneingeschränkten tatsächlichen und/oder Fernzzugang (remote access) zu den Räumlichkeiten bzw. Systemen des Kunden und den für Fothgroup notwendigen Bereichen zu jeder Tages- und Nachtzeit. Einzelheiten hierzu ergeben sich gegebenenfalls aus dem Angebot bzw. der von den Parteien vereinbarten Leistungsbeschreibung.
7.5 Der Kunde gewährleistet gegenüber Fothgroup, dass von Fothgroup nicht ausdrücklich autorisierte Personen keinen Zugang zu den in Ziffer 7.4 genannten Räumlichkeiten bzw. Systemen und Bereichen von Fothgroup haben. Die Bedienung von bzw. Eingriffe in durch Fothgroup gelieferte oder betreute Software, Hardware, etc. durch nicht von Fothgroup ausdrücklich autorisierte Personen ist/ sind unzulässig.
7.6 Seine vertragliche geschuldeten Mitwirkungshandlungen nimmt der Kunde auf eigene Kosten vor.
7.7 Sollte der Kunde die mit Fothgroup abgestimmten Termine nicht einhalten und der Zeitraum von sechs Monaten bis zur Abnahme des Onlineprojekts überschritten werden, wird für jeden angefangenen Monat eine zu entrichtende Hosting-Gebühr von monatlich 19 Euro (netto) fällig. Dies gilt ausschließlich für Internetprojekte.
8. Vergütung
8.1 Die Vergütung von Fothgroup erfolgt nach Zeitaufwand, der monatlich in Rechnung gestellt wird oder auf Festpreisbasis. Maßgeblich für die Vergütung des Zeitaufwandes sind die jeweils gültigen Vergütungssätze von Fothgroup, soweit nicht etwas Abweichendes vereinbart ist.
8.2 Der Kunde trägt gegen Vorlage schriftlicher Nachweise durch Fothgroup sämtliche Auslagen wie Reise- und Übernachtungskosten, Spesen und vertragsgemäß anfallende Entgeltforderungen Dritter. Reisekosten sind vom Kunden nur zu ersetzen, wenn der Anreiseweg vom Sitz von Fothgroup mehr als 50 Km beträgt. Die reine Reisezeit wird nicht vergütet. Für die vertragsgemäße Abwicklung von Aufträgen mit Dritten, deren Kostenaufwand direkt an den Kunden weiterberechnet wird, ist Fothgroup berechtigt, eine Handling Fee in Höhe von 15% erheben.
8.3 Haben die Parteien keine Vereinbarung über die Vergütung einer Leistung von Fothgroup getroffen, deren Erbringung der Kunde den Umständen nach nur gegen eine Vergütung erwarten durfte, so hat der Kunde die für diese Leistung übliche Vergütung zu entrichten. Im Zweifel gelten die von Fothgroup für ihre Leistungen verlangten Vergütungssätze als üblich.
8.4 Die Preise für die Leistungen von Fothgroup werden in Euro ausgewiesen und verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.
9. Zahlungsbedingungen
9.1 Vorbehaltlich individueller Regelungen zwischen den Parteien bzw. eines anderweitig festgelegten Zahlungsziels werden die Rechnungen von Fothgroup sofort ab Rechnungsstellung (Datum der Rechnung) zur Zahlung fällig.
9.2 Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, ist Fothgroup berechtigt, weitere Leistungen unbeschadet weitergehender Rechte solange einzustellen oder zurückzuhalten, bis der Kunde Zahlung geleistet hat. Weiterhin kann Fothgroup die Durchführung noch ausstehender Leistungen wahlweise davon abhängig machen, dass der Kunde die jeweils nächste Teilzahlung in voller Höhe bevorschusst oder für die noch ausstehende Vergütung eine Sicherheit in Form einer unbefristeten, selbstschuldnerischen Bürgschaft auf erstes Anfordern einer europäischen Großbank bereitstellt.
9.3 Daneben ist Fothgroup im Fall des Verzugs des Kunden berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % p. a. über dem jeweils gültigen Basiszinssatz geltend zu machen. Fothgroup ist darüber hinaus berechtigt aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen zu verlangen und/ oder einen weiteren Schaden geltend zu machen.
9.4 Fothgroup ist berechtigt, pauschal für jede Mahnung eine Mahngebühr in Höhe von € 10,00 zu berechnen. Jede weitere Mahnung löst weitere Mahngebühren in Höhe von jeweils € 10,00 aus.
10. Rechte bei Mängeln von Werkleistungen
10.1 Fothgroup führt sämtliche vom Kunden in Auftrag gegebene Leistungen nach bestem Wissen und Gewissen aus.
10.2 Fothgroup gewährleistet, dass die Werkleistungen (z.B. Software, Hardware, Datenträgermaterial etc.) im Zeitpunkt der Zurverfügungstellung frei von für Fothgroup erkennbaren Material- bzw. Herstellungsfehlern sind und dass gelieferte Software auf der vereinbarten Hardware ablauffähig ist.
10.3 Der Kunde darf die Entgegennahme der Werkleistungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.
10.4 Treten nach der Abnahme an den Werkleistungen Mängel auf, die im Verantwortungsbereich von Fothgroup liegen, wird Fothgroup unter der Voraussetzung, dass der Kunde das Vorliegen dieser Mängel unverzüglich schriftlich anzeigt, und, sofern zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart ist, in angemessener Zeit auf die Mängelanzeige – telefonischen Support zu den üblichen Bürozeiten (Montag bis Freitag 9:00 bis 18:00 Uhr leisten,
– für den Fall, dass der telefonische Support nicht zur Behebung der Mängel führt, Support per E-Mail oder Fernzugang leisten,
– bzw. für den Fall, dass auch diese Form des Supports nicht zur Behebung der Mängel führt, notfalls vor Ort die Mängel beheben.
Ergänzend stehen dem Kunden die gesetzlichen Rechte wegen Mängeln zu.
10.5 Der Kunde verliert seine Rechte nach Ziffer 10.4, sofern er diese nicht unverzüglich nach Kenntnisnahme schriftlich gegenüber Fothgroup rügt. In jedem Fall aber verjähren die Rechte des Kunden nach Ziffer 10.4 spätestens ein Jahr nach Abnahme der Werkleistungen.
10.6 Daneben scheiden Ansprüche des Kunden wegen Mängeln aus, wenn Fothgroup nachweist, dass die auftretenden Fehler auf eine unsachgemäße bzw. vertragswidrige Benutzung (Handling) der Werkleistungen durch den Kunden bzw. dessen Mitarbeiter und/oder unautorisierte Dritte zurückgehen. Bei gelieferter Software gilt dies insbesondere dann, wenn die Mängel aus dem Umstand resultieren, dass diese in eine Software- bzw. Hardwareumgebung eingesetzt wird, die nicht den jeweiligen Vorgaben von Fothgroup im Zeitpunkt des Vertragsschlusses entspricht oder wenn die Mängel als Folge einer Installation, Veränderung und/oder Erweiterung durch den Kunden selbst auftreten.
11. Rechte
11.1 Fothgroup stellt dem Kunden die Leistungen ausschließlich für die im Angebot bzw. in der Leistungsbeschreibung näher beschriebenen Zwecke zur Verfügung. An Sachgegenständen (z. B. Hardware, Datenträgern, Dokumentationen etc.) verbleibt das Eigentum, soweit nichts anderes vereinbart ist, bei Fothgroup.
11.2 Im Hinblick auf von Fothgroup erbrachte Leistungen, die durch eingetragene Rechte geschützt sind oder
Urheberrechtsschutz genießen (z. B. Software etc.) räumt Fothgroup dem Kunden, sofern nichts anderes vereinbart ist, gegen vollständige Bezahlung der vereinbarten Vergütung ein einfaches, nicht übertragbares und nicht sub-lizenzierbares, räumlich, zeitlich und inhaltlich auf die Zwecke des konkreten Projekts (gemäß Angebot bzw. Leistungsbeschreibung) beschränktes Nutzungsrecht ein. Der Kunde erhält, sofern nichts anderes vereinbart wird, insbesondere keine Vervielfältigungsrechte und Vermietrechte an den vertragsgegenständlichen Leistungen.
11.3 Der Kunde hat, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, keinen Anspruch auf Einräumung von Rechten, Nutzung oder Herausgabe der Quellcodes an von Fothgroup erstellter und gelieferter Software. §§ 69 d, e UrhG bleiben unberührt.
11.4 Bis zur vollständigen Vergütungszahlung ist dem Kunden der Einsatz der erbrachten Leistungen nur widerruflich gestattet. Fothgroup kann den Einsatz solcher Leistungen, mit deren Vergütungszahlung sich der Kunde in VerzGmbH befindet, für die Dauer des Verzuges widerrufen.
11.5 Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von Fothgroup zur Verfügung gestellte, vertragsgemäß genutzte Leistungen gegenüber dem Kunden berechtigte Ansprüche erhebt, gilt folgendes:
11.5.1 Fothgroup wird nach eigener Wahl auf Kosten von Fothgroup für die betreffenden Leistungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird oder austauschen. Ist dies Fothgroup nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, hat Fothgroup die Leistungen gegen Erstattung der entrichteten Vergütung zurückzunehmen. Für die erfolgte Nutzung kann Fothgroup vom Kunden einen angemessenen Wertersatz verlangen.
11.5.2 Die vorstehend genannten Verpflichtungen von Fothgroup bestehen nur, sofern der Kunde Fothgroup über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich unterrichtet, eine Verletzung nicht anerkennt und Fothgroup alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Kunde die Nutzung der Leistungen aus Schadensminderungsgründen oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
11.5.3 Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat. Ansprüche des Kunden sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch die Verletzung spezieller Vorgaben von Fothgroup, durch eine von Fothgroup nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Leistung vom Kunden verändert oder zusammen mit nicht von Fothgroup gelieferten Produkten oder Komponenten eingesetzt wird.
11.5.4 Weitergehende Ansprüche des Kunden wegen einer Verletzung von Schutzrechten Dritter sind ausgeschlossen.
12. Haftung
12.1 Fothgroup haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
12.2 Für einfache Fahrlässigkeit haftet Fothgroup – außer im Fall der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit – nur, sofern wesentliche Vertragspflichten (Kardinalpflichten) verletzt werden. In diesem Fall ist die Haftung begrenzt auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden, maximal jedoch auf die Höhe der Auftragssumme für das konkrete Projekt. Unter wesentlichen Vertragspflichten sind solche Pflichten zu verstehen, die nach Sinn und Zweck des konkreten Projekts dem Kunden gerade zu gewähren sind oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Projekts überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
12.3 Eine Haftung von Fothgroup nach Ziffer 12.2 im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten entfällt, soweit sich der Kunde mit der Bezahlung von Leistungen von Fothgroup in Verzug befindet.
12.4 Eine Haftung für mittelbare und unvorhersehbare Schäden, Datenverlust, Datennetzausfälle, Produktions- und Nutzungsausfall, entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparung und Vermögensschäden wegen Ansprüchen Dritter ist im Rahmen der Haftung nach Ziffer 12.2 ausgeschlossen, es sei denn, Fothgroup haftet gemäß Ziffer 12.2 unbeschränkt wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit unbegrenzt.
12.5 Eine weitergehende Haftung von Fothgroup als in diesen AGB ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Fothgroup haftet insbesondere nicht für Schäden, die auf Programmierleistungen bzw. Programmen oder Hardware des Kunden oder von ihm beauftragten Dritten beruhen. Fothgroup haftet daneben nicht für Fehlbedienungen durch den Kunden wie auch nicht für Fehler oder fehlerhafte Abläufe auf Basis der Betriebssysteme und eingesetzten Programmier- und Systemumgebungen anderer Hersteller. Schließlich haftet Fothgroup nicht für den Verlust von Daten und/oder Programmen, soweit der Schaden darauf beruht, dass der Kunde es unterlassen hat, Datensicherungen durchzuführen und dadurch sicherzustellen, dass verloren gegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können.
12.6 Die Haftungsbeschränkungen bzw. -ausschlüsse gemäß Ziffern 12.2, 12.3, 12.4 und 12.5 gelten nicht für eine gesetzlich vorgeschriebene verschuldensunabhängige Haftung (z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz) oder die Haftung aus einer verschuldensunabhängigen Garantie.
12.7 Soweit die Haftung von Fothgroup nach 12.2, 12.3, 12.4 und 12.5 ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Vertreter, Organe und Erfüllungsgehilfen von Fothgroup.
13. Abwerbungsverbot
13.1 Der Kunde verpflichtet sich, während der Dauer der Zusammenarbeit der Parteien und für einen Zeitraum von einem Jahr danach keine Mitarbeiter von Fothgroup abzuwerben oder ohne Zustimmung von Fothgroup anzustellen.
13.2 Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung verpflichtet sich der Kunde, eine von Fothgroup der Höhe nach festzusetzende und im Streitfall vom zuständigen Gericht zu überprüfende Vertragsstrafe zu zahlen.
14. Geheimhaltung, Presseerklärung, Datenschutz
14.1 Die Parteien werden alle Informationen, Geschäftsvorgänge und Unterlagen, die Ihnen im Zusammenhang mit den auf Basis dieser AGB durchgeführten Projekten bekannt werden, gegenüber Dritten (keine Dritten sind zulässigerweise zur Durchführung des Vertragsverhältnisses hinzGmbHezogene Subunternehmer, freie Mitarbeiter, etc.) vertraulich behandeln. Diese Pflicht bleibt auch nach Beendigung des entsprechenden Projekts bestehen. Die Vertragspartner werden ihren von dem jeweiligen Projekt betroffenen Mitarbeitern eine entsprechende Verpflichtung auferlegen.
14.2 Die vorgenannten Pflichten gelten nicht für vertrauliche Informationen, soweit diese vom Empfänger zu erbringender Nachweise
– dem Empfänger bereits vorher ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung rechtmäßig bekannt waren,
– allgemein bekannt waren oder werden ohne, dass dies der Empfänger zu vertreten hat,
– dem Empfänger von einem Dritten rechtmäßig ohne Geheimhaltungs-verpflichtung mitgeteilt bzw. überlassen wurden,
– vom Empfänger unabhängig und ohne Rückgriff auf vertrauliche Informationen entwickelt worden sind,
– aufgrund einer bindenden behördlichen oder richterlichen Anordnung oder zwingender rechtlicher Vorschriften zu offenbaren sind, vorausgesetzt, dass die andere Partei rechtzeitig vorher über die Offenbarung schriftlich informiert wurde oder
– von der überlassenden Partei zur Bekanntmachung schriftlich freigegeben worden sind.
14.3 Jede Partei hat das Recht, die Annahme vertraulicher Informationen vor deren Überlassung zurück zu weisen.
14.4 Wenn eine Vertragspartei dies verlangt, sind die von ihr übergebenen Unterlagen wie Strategiepapiere, Briefingdokumente etc. nach Beendigung des Vertragsverhältnisses an sie herauszugeben, soweit die andere Vertragspartei kein berechtigtes Interesse an diesen Unterlagen geltend machen kann.
14.5 Presseerklärungen, Auskünfte etc., in denen eine Vertragspartei auf die andere Bezug nimmt, sind nur nach vorheriger schriftlicher Abstimmung – auch per E-Mail – zulässig.
14.6 Soweit personenbezogene Daten gespeichert oder sonst verarbeitet werden, werden die Parteien gegebenenfalls einen Datenauftragsverarbeitungsvertrag abschließen und die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Sicherung der Daten gegen Missbrauch treffen. Diese Pflichten bleiben auch nach Beendigung des Projekts bestehen.
15. Verschwiegenheitsverpflichtung
15.1 Die Verschwiegenheitsverpflichtung erstreckt sich insbesondere auf:
15.1.1 die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Verkäufer sowie seine Absichten, Objekte, Planungen und internen Verhältnisse;
15.1.2 die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und Daten der Angestellten, Kunden und Geschäftspartner des Verkäufer;
15.1.3 Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse.
15.2 Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit findet keine Anwendung auf diejenigen vertraulichen Informationen, die bereits bekannt waren, bevor der Auftraggeber ihm diese weitergab oder eröffnete oder Informationen, welche die von Dritten, die ihrerseits weder direkt noch indirekt eine Vertraulichkeitsverpflichtung gegenüber dem Auftraggeber abgegeben haben, erworben wurden, oder die zur Zeit oder später ohne Verschulden der Öffentlichkeit allgemein zugänglich werden.
15.3 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, seinen Angestellten, Beauftragten und Erfüllungsgehilfen die gleichen Verpflichtungen zur Geheimhaltung entsprechend dieser Vereinbarung – im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten schriftlich- auch für die Zeit nach dem Ausscheiden aus dem Arbeits- oder Auftragsverhältnis aufzuerlegen.
15.4 Die Verschwiegenheitsverpflichtung erstreckt sich auf sämtliche Äußerungen nicht nur gegenüber Fremden, sondern auch gegenüber Angehörigen im Sinne des § 11 StGB.; sie erstreckt sich auf sämtliche Unterlagen, Geschäftspapiere, Belege.
15.5 Der Auftragnehmer verpflichtet sich des Weiteren, geschützte personenbezogene Daten nicht unbefugt zu einem anderen, als dem zur jeweiligen rechtmäßigen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.
16. Kündigung
16.1 Von der von den Parteien im Einzelfall vereinbarten Vertragslaufzeit unberührt bleibt das Recht zur fristlosen Kündigung eines individuell geschlossenen Vertrages aus wichtigem Grund.
16.2 Ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung für Fothgroup liegt insbesondere dann vor, wenn:
16.2.1 der Kunde gegen seine Pflichten aus diesen AGB oder dem konkreten Vertrag verstößt und nicht innerhalb von 14 Tagen nach Aufforderung durch Fothgroup Abhilfe schafft und für Fothgroup daher ein Festhalten an der Vereinbarung unzumutbar wird;
16.2.2 der Kunde mit einer bzw. mehreren Zahlungen mehr als 2 Monate in Verzug gerät;
16.2.3 der Kunde seine Geschäftstätigkeit einstellt;
16.2.4 der Kunde zahlungsunfähig wird und/oder die Einleitung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt und der Antrag nicht innerhalb von 2 Wochen nach Einreichung zurückgenommen wird.
16.3 Die Beendigung eines individuellen Vertrags entbindet den Kunden nicht von der Verpflichtung, diejenige Vergütung an Fothgroup zu bezahlen, die am Tag der Beendigung fällig geworden ist oder fällig wird. Etwaige Schadensersatzansprüche von Fothgroup bleiben unberührt.
17. Abtretung, Zurückbehaltung, Aufrechnung, Nennung
17.1 Die Abtretung von Forderungen ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der anderen Vertragspartei zulässig. Die Zustimmung darf nicht unbillig verweigert werden. Die Regelung des § 354 a HGB bleibt hiervon unberührt.
17.2 Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur wegen Gegenansprüchen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis geltend gemacht werden. Die Vertragsparteien können nur mit Forderungen aufrechnen, die rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.
17.3 Fothgroup darf den Kunden auf ihrer Web-Site oder in anderen Medien als Referenzkunden nennen. Fothgroup darf ferner die erbrachten Leistungen zu Demonstrationszwecken öffentlich wiedergeben oder auf sie hinweisen, es sei denn, der Kunde kann ein entgegenstehendes berechtigtes Interesse geltend machen. Fothgroup wird mit Logo und Verlinkung sowie Adresse an einer geeigneten Stelle des Internetauftritts des Kunden (z.B. unter dem Impressum) erwähnt und darf sich auch auf anderen Referenzobjekten angemessen darstellen.
18. Schlussbestimmungen
18.1 Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Abbedingung dieser Schriftformklausel. Kündigungen haben schriftlich zu erfolgen. Meldungen, die schriftlich zu erfolgen haben, können auch per E-Mail erfolgen.
18.2 Diese AGB unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
18.3 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesen AGB und den hierunter geschlossenen Verträgen zwischen den Parteien ist der Sitz von Fothgroup.
18.4 Es gelten nur unsere AGB. Widersprechende AGB werden nicht Vertragsinhalt, selbst wenn ihrer Geltung nicht ausdrücklich widersprochen wird.